na, das klingt doch mal sehr gut!
Die Strafvorschrift des § 201 StGB, welche die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stellt, erfasse keine Äußerungen im öffentlichen Verkehrsraum. Außerdem schütze die Norm die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Die Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, welches rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, aber nicht berührt.
Letztlich führt das LG* aus, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich straffrei sei. Warum das Anfertigen von Tonaufnahmen in demselben Raum strenger geahndet werden sollte, sei nicht ersichtlich.
polizisten können sich also nicht damit herausreden, dass ihre offiziellen äußerungen für alle anwesenden verpflichtende aussagen enthalten, aber bei tonaufnahmen dieser aussagen dann behandelt werden, wie irgendwelches privates gequatsche unter normalen leuten, das natürlich nicht einfach so aufgezeichnet werden darf.
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gesellschaft LG: Handyvideo von einem Polizeieinsatz ist zulässigSowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind zulässig. Ein dafür benutztes Handy darf nicht beschlagnahmt werden.