na, das klingt doch mal sehr gut!
Die Strafvorschrift des § 201 StGB, welche die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stellt, erfasse keine ĂuĂerungen im öffentlichen Verkehrsraum. AuĂerdem schĂŒtze die Norm die Unbefangenheit der mĂŒndlichen ĂuĂerung. Die Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, welches rechtlich gebunden sei und der rechtlichen ĂberprĂŒfung unterliege, aber nicht berĂŒhrt.
Letztlich fĂŒhrt das LG* aus, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum grundsĂ€tzlich straffrei sei. Warum das Anfertigen von Tonaufnahmen in demselben Raum strenger geahndet werden sollte, sei nicht ersichtlich.
polizisten können sich also nicht damit herausreden, dass ihre offiziellen Ă€uĂerungen fĂŒr alle anwesenden verpflichtende aussagen enthalten, aber bei tonaufnahmen dieser aussagen dann behandelt werden, wie irgendwelches privates gequatsche unter normalen leuten, das natĂŒrlich nicht einfach so aufgezeichnet werden darf.
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gesellschaft LG: Handyvideo von einem Polizeieinsatz ist zulÀssig
Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind zulĂ€ssig. Ein dafĂŒr benutztes Handy darf nicht beschlagnahmt werden.